Entsorgung von Akkus und Altgeräten

In letzter Zeit mehren sich die Anfragen nach der fachgerechten Entsorgung von ausgedienten Akkuzellen und Altgeräten mit fest verbautem Akku. Aufgrund der öffentlichen Diskussion um die Müllproblematik bei den Einweg-E-Zigaretten (Disposables) sind viele Konsumenten und auch Einzelhändler verunsichert über den richtigen Umgang mit Altgeräten und die gesetzlichen Vorgaben dazu.

Am 01.01.2021 trat das reformierte Batteriegesetz in der jetzigen Form in Kraft. Die ursprüngliche Fassung gilt bereits seit 2009. Die Überarbeitung war nötig, weil man die Rücknahme- und Recyclingquote deutlich erhöhen will. Diese liegt in Deutschland nur bei knapp über 48%. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass über die Hälfte der verkauften Batterien oder elektronischen Kleingeräte nicht fachgerecht entsorgt werden. Die Disposables liefern dafür gerade ein medienwirksames negatives Paradebeispiel.

 

Elektroschrott beinhaltet wertvolle Rohstoffe

Jedes elektronische Gerät hat eine Menge an Rohstoffen verbaut, die mehrheitlich auch wieder recycelt und genutzt werden können. Kupfer, Gold oder seltene Erden sind bekannte Beispiele, die sich in Kabeln, Platinen oder Akkuzellen befinden. Diese Rohstoffe einfach nur wegzuschmeißen verbietet sich eigentlich in Zeiten der Nachhaltigkeit. Das Institut der deutschen Wirtschaft in Köln errechnete Mitte Januar 2023, dass der Wert des Metalls in den ungenutzten Handys ca. 240 Mio. Euro beträgt. Rein rechnerisch natürlich, denn nicht alles ist komplett wiederverwertbar. Ausgediente elektronische Geräte bieten dennoch ein gigantisches Rohstoffpotential.

Umso wichtiger ist es also, dass sich jeder – ob Konsument oder Händler – an dieser Kreislaufwirtschaft beteiligt!

 

Rücknahmepflicht bei Akkus und Batterien

Bei Batterien und Akkuzellen ist das Batteriegesetz recht eindeutig in der Vorgabe:

§ 9 Pflichten der Vertreiber

(1) Jeder Vertreiber ist verpflichtet, vom End­nutzer Altbatterien an oder in unmittel­barer Nähe des Handels­geschäfts unentgeltlich zurück­zunehmen. Die Rücknahme­verpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Altbatterien der Art im Sinne von § 2 Absatz 2 bis 6, die der Vertreiber als Neu­batterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, derer sich Endnutzer üblicher­weise entledigen. Satz 1 erstreckt sich nicht auf Produkte mit einge­bauten Altbatterien; das Elektro- und Elektronik­geräte­gesetz und die Altfahrzeug-Verord­nung bleiben unberührt. Im Versand­handel ist Handels­geschäft im Sinne von Satz 1 das Versand­lager.

Mit dem Vertreiber ist per Definition der Händler gemeint und Endnutzer meint den Verbraucher. Haushaltsübliche Mengen können also in jedem Geschäft, das diesen Typ Akku (z.B. 18650 oder 21700) verkauft oder verkauft hat auch unentgeltlich wieder abgegeben werden. Dennoch kommt es vor, dass falsch informierte oder uneinsichtige Händler sich weigern, gebrauchte Akkus trotz Verpflichtung wieder zurück zu nehmen. Das ist ausgesprochen bedauerlich und läuft dem Ansatz der Kreislaufwirtschaft zuwider. Diese Haltung ist ganz sicher nicht geschäftsfördernd und spricht sich bei den Kunden recht schnell herum.

Darüber hinaus müssen diese Händler auch gem. § 18 BattG durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinweisen,

  • dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,
  • dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist,
  • welche Bedeutung die durchgestrichene Mülltonne (Symbol nach § 17 Absatz 1 BattG) hat sowie
  • welche Bedeutung die nachfolgenden chemischen Zeichen haben: Hg, Cd, Pb.

 

Rücknahmepflicht bei elektronischen Kleingeräten

Eine pauschale Rücknahmepflicht z.B. für Disposables, Podsysteme oder Akkuträger mit fest verbautem Akku besteht nur ab einer definierten Ladengröße. Für den kleinen Einzelhändler besteht diese Pflicht nicht. Dort setzt man auf Freiwilligkeit. Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz regelt dazu folgendes:

§ 17 Rücknahmepflicht der Vertreiber

(1) Vertreiber mit einer Verkaufs­fläche für Elektro- und Elektronik­geräte von mindestens 400 Quadratmetern sowie Vertreiber von Lebens­mitteln mit einer Gesamt­verkaufs­fläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalender­jahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronik­geräte anbieten und auf dem Markt bereit­stellen, sind verpflichtet,
1. bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronik­gerätes an einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzu­nehmen und
2. auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, im Einzelhandels­geschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzu­nehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronik­gerätes geknüpft werden und ist auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt.
  • Jeder Händler kann freiwillig entsprechende Geräte annehmen.
  • Wenn der Händler einen Laden mit über 400 m² Verkaufsfläche (ohne Lager) für Elektrogeräte hat, dann muss er ausgediente Geräte auch wieder zurücknehmen. Das wären neben den klassischen Elektronikgeschäften wie z.B. Saturn oder Media Markt auch Baumärkte und viele Möbelhäuser.
  • Die Rücknahmepflichten gelten auch für Supermärkte/Discounter mit über 800 m² Verkaufsfläche, welche u.a. auch Elektrogeräte vertreiben, was im Grunde fast alle betrifft.
  • Neben einem 1 zu 1 Tausch gem. Abs. 1 müssen auch unabhängig vom Angebot des Ladens bis zu 3 Kleingeräte, also mit einer Kantenlänge von weniger als 25 cm, zurückgenommen werden. Das bedeutet, in diesem Fall ist die Rücknahmepflicht unabhängig von der Marke oder Sorte des Gerätes und es ist auch unerheblich, ob der Laden das entsprechende Produkt oder etwas Vergleichbares anbietet. Natürlich kann jeder Laden auch freiwillig mehr annehmen.
  • Für Onlinehändler gelten die gleichen Regelungen analog. Für diese gilt die Lager- und Versandfläche statt der Verkaufsfläche normaler Läden als Grundlage. Für Kleingeräte müssen die Onlinehändler Rückgabestellen in zumutbarer Entfernung bereitstellen. In der Regel dürfte es sich dabei um die Niederlassung eines Versanddienstleisters (DHL, UPS, etc.) handeln, wobei der jeweilige Versandhändler bestimmt, welcher genau. Die Versandkosten übernimmt der Onlinehändler. Die Rückgabe von Geräten unter 25 cm ist hierbei nicht an den Kauf neuer Geräte geknüpft. Wo die Altgeräte gekauft wurden, spielt keine Rolle.

 

Simon Bauer - Vorstandsmitglied des BVRA
Simon Bauer Geschäftsführender Vorsitzender

„Aus unserer Sicht sind diese Regelungen unzureichend. Wer Wegwerfelektronik anbietet sollte diese auch uneingeschränkt zurücknehmen müssen. Es ist für Konsumenten mit den aktuellen Regelungen nicht in jedem Fall klar, wie die Rechtslage sich für einen bestimmten Laden oder Onlinehändler gestaltet!“

Entsorgung statt Rückgabe

Dass alte Elektroartikel nichts im Hausmüll zu suchen haben, dürfte sich herumgesprochen haben. Die Kennzeichnung mit der durchgestrichenen Mülltonne verdeutlicht das nochmal. Gerade Altbatterien und alte Akkuzellen sind dabei auch sehr gefährlich, weil sie einerseits unerwünscht Chemikalien an die Umwelt abgeben können und es auch durch plötzliche Entladungen zu Bränden kommen kann. Ein solcher Elektronikbrand ist seitens der Abfallwirtschaft nur schwer zu löschen und zu kontrollieren.

Jede Kommune hat Wertstoffhöfe, bei denen man haushaltsübliche Mengen kostenfrei abgeben kann. Ob Altpapier, Altmetall, Altholz, Gartenschnitt, den alten Fernseher oder eben auch elektronische Kleingeräte wie Handys, Toaster und E-Zigaretten. Dort wird der Müll sauber nach Wertstoffen getrennt und dem Recycling zugeführt. Die Sicherheitshinweise des Bundesumweltamtes im Umgang mit Akkus und Batterien lauten:

  • Schützen Sie Batterien und Akkus gegen mechanische Einflüsse wie Stöße, Schläge oder Herunterfallen.
  • Nehmen Sie beschädigte oder verformte lithiumhaltige Batterien und Akkus aus dem Gerät. Bringen Sie diese umgehend – am besten mit abgeklebten Polen – zu einer der vielen Sammelstellen (bspw. im Handel).
  • Lagern und laden Sie Akkus nicht im ⁠Außenbereich⁠, nicht in feuchten Räumen sowie nicht an Orten, an denen sehr hohe Temperaturen zu erwarten sind (bspw. im Gartenhaus oder hinter der Windschutzscheibe im Auto). Neben der Verringerung von Gefahrenlagen können Sie hierdurch gleichzeitig die Lebensdauer der Akkus verlängern. So sollten Sie beispielsweise auch Ihr Pedelec oder Ihren E-Scooter nicht in der prallen Sonne, sondern vorausschauend in schattigen Bereichen parken.

 

Speziell zu Einweg E-Zigaretten (Disposables) hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) erst kürzlich einen Hinweis veröffentlicht, den wir an dieser Stelle sehr gerne wiederholen möchten: „Steigen Sie von der Einweg-E-Zigarette auf eine Mehrweg-Alternative um.“

 

Wenn ihr als Konsumenten Probleme mit einem Händler oder anderen Annahmestellen habt, der Akkus oder Disposables nicht zurücknehmen möchte, obwohl er das eurem Verständnis nach tun sollte, dann wendet euch an uns. Wir schauen uns die Sachlage dann an und werden bei einem tatsächlichen Rechtsverstoß versuchen, die Angelegenheit zu klären.

 

Entsorgung von Akkus und Altgeräten
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Bundesverband Rauchfreie Alternative e. V.
Der BVRA e. V. ist ein unabhängiger Konsumentenverband. Wir setzen uns ein für die Tobacco Harm Reduction und eine Beurteilung aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse.

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