Ende Juni hatten wir eine Pressemitteilung zu einer fehlerhaften behördlichen Rechtsmeinung veröffentlicht, die direkt den Verbraucherschutz betraf. Behörden in mehreren Bundesländern hatten im Handel ein Merkblatt verteilt, laut dem Angaben zu Aromen/Geschmack rechtlich nicht zulässig wären. Gleichzeitig haben wir die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Silke Gorißen zur Sachlage angeschrieben. Auch die Händlerverbände BftG und VdeH hatten interveniert.
Heute hat uns das Ministerium geantwortet. Das Land Nordrhein-Westfalen wird den entsprechenden Punkt 6.3 im Merkblatt bis auf weiteres nicht anwenden oder vollziehen, das bedeutet er ist aktuell erst einmal gegenstandslos. Die Ministerin hat die anderen Bundesländer über die Aussetzung informiert und den Punkt auf die Tagesordnung des Gremiums „ALB-PG Tabaküberwachung“ gesetzt. Dieses aus mehreren Bundesländern besetzte Gremium hatte das Merkblatt inhaltlich zu verantworten. Seine nächste Sitzung findet Ende August statt, das Ministerium sagte zu, uns zum Ergebnis erneut zu informieren.
Aufgrund der an sich eindeutigen Rechtslage gehen wir davon aus, dass der strittige Punkt 6.3 neu gefasst wird.
Leider hat das Ministerium nicht beantwortet, wie es zu dieser absurden Fehlentscheidung kam. Wir bleiben diesbezüglich am Ball.
Beitragsbild: lizenzfrei von pixabay by WilliamCho
bvra
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