Die Aussagekraft der vorliegenden Daten ist gering!

Zum Jahreswechsel veröffentlichte das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) eine Einschätzung zu Aromen in E-Zigaretten [1].

Als Verbraucherverband begrüßt der Bundesverband Rauchfreie Alternative e.V. explizit alle Bemühungen, die zu einer größeren Produktsicherheit im Bereich der Tabakalternativen führen. Die o.a. Veröffentlichung wirft jedoch bedauerlicherweise mehr Fragen auf, als sie beantwortet.

So führt das BfR u.a. aus, dass gemessene Aromenkonzentrationen sehr hoch sein können. Die gezeigten Daten weisen allerdings auch aus, dass sich diese immer noch unterhalb oder innerhalb der Konzentrationen in anderen Konsumprodukten (z.B. Kosmetik) bewegen.

Die Empfehlung an die Politik, Safrol als Inhaltsstoff zu verbieten ist aus Sicht des BVRA nur konsequent, da sich bereits jetzt diverse safrolhaltige Stoffe auf der jetzigen Verbotsliste [2] befinden. Dies sorgt eindeutig für mehr Klarheit.

Weiter empfiehlt das BfR, auch das Süßungsmittel Sucralose in die Verbotsliste aufzunehmen. Zu diesem Stoff gibt es Erkenntnisse aus der Überprüfung von Backwaren. Dort hatte Sucralose bei Temperaturen von über 120 Grad gesundheitsschädliche chlorierte Verbindungen gebildet – allerdings beim Erhitzen über einen für die Zubereitung von Backwaren typischen längeren Zeitraum. Inwieweit Sucralose in E-Liquids beim außerordentlich kurzen Erhitzen zum Verdampfen in E-Zigaretten chlorierte Verbindungen bilden kann ist unklar. Eine Verbotsempfehlung an die Politik erscheint vor allem deshalb übereilt, weil nach einem Verbot wenig Interesse an weiteren Forschungen bestehen dürfte. Konsumentinnen und Konsumenten werden aber weiterhin durch Käufe im Ausland E-Liquids mit Sucralose konsumieren. Die notwendige Klarheit fehlt.

Am meisten Fragen wirft jedoch die Empfehlung des BfR auf, Menthol als Inhaltsstoff zu verbieten. Es ist gesicherter Stand der Forschung, dass Menthol in Verbrennungszigaretten die Inhalation erleichtert, weil es die rauchbedingte Reizung der Atemwege reduziert. Daraus ergab sich bereits vor vielen Jahren der Trugschluss, dies sei auch bei E-Zigaretten der Fall. Das BfR selbst kam dann 2015 bereits selbst zu der absolut richtigen Erkenntnis, dass dies bei E-Zigaretten so nicht zutrifft [3]. Und so kommt es jetzt zu der sehr bemerkenswerten Situation, dass sich das BfR nicht nur selbst klar widerspricht, obwohl sich der Forschungsstand zu Menthol nicht verändert hat, sondern es empfiehlt zum Schutz der Atemwege ausgerechnet eine Substanz für die Inhalation in E-Zigaretten zu verbieten, die breite Bevölkerungsschichten seit Menschengedenken bei Atemwegsinfekten inhalieren. Denkt man dies konsequent weiter, wäre dann wohl jedes Hustenbonbon eine Gefährdung für die Atemwege – ein ganz offensichtlich absurder Gedanke.

Menthol ist selbst unterhalb der Wahrnehmungsgrenze ein wichtiger Bestandteil vieler E-Liquids und leistet entsprechend einen Beitrag zur Geschmacksvielfalt. Diese ist unerlässlich, um Raucher zu einem potentiell lebensrettenden Umstieg zu bewegen.

Unbenommen aller anderen Erwägungen schließt der BVRA sich vorbehaltlos einer zentralen Aussage in der Veröffentlichung des BfR an: Die Aussagekraft der vorliegenden Daten ist gering. Dies sollte auch für politische Akteure der entscheidende Punkt sein.

Statt weiterer Verbotsdebatten sieht der BVRA erheblich größeren politischen Handlungsbedarf bei der Vergabe von Forschungsmitteln im Bereich der Tabakschadensminimierung.

[1] https://www.bfr.bund.de/cm/343/gesundheitliche-risiken-durch-aromen-in-e-zigaretten-es-besteht-forschungsbedarf.pdf

[2] https://www.gesetze-im-internet.de/tabakerzv/anlage_2.html

[3] https://www.bfr.bund.de/cm/343/gesundheitliche-bewertung-von-zusatzstoffen-fuer-tabakerzeugnisse-und-elektronische-zigaretten.pdf

Die Aussagekraft der vorliegenden Daten ist gering!
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