Beim Kauf einer Ware entsteht ein Vertrag. Auch wenn er nur mündlich abgeschlossen wurde, so gelten doch die gesetzlichen Bestimmungen. Gewährleistung ist eine davon, die manchmal mit der Garantie verwechselt wird. Wir erklären den Unterschied, auch mit Blick auf E-Zigaretten.
Gewährleistung
Die Gewährleistung ist eine juristisch Grundlage beim Abschluss eines Kaufvertrags zwischen Käufer und Verkäufer. Sie ist in den Fristen gesetzlich festgesetzt und kann nicht beliebig variiert oder verkürzt werden. Die benannten Fristen im Gesetz sind Mindestlaufzeiten.
Grundsätzlich sieht das Gesetz eine Gewährleistung von 2 Jahren vor. Bei Gebrauchtartikeln ist die vorgeschriebene Gewährleistungsfrist beim gewerblichen Handel mindestens 1 Jahr. Sie deckt nur Mängel und Fehler ab, die bereits zum Zeitpunkt des Kaufes vorhanden waren. Diesen Mangel muss der Händler entweder reparieren, die Ware ersetzen bzw. umtauschen, oder das Geld des Kaufes zurück erstatten (§§ 437, 438 BGB).
Da der Händler seinerseits beim Hersteller eingekauft hat, kann er diese Gewährleistung natürlich an den Hersteller weitergeben, denn da besteht ja auch ein Kaufvertrag mit Gewährleistungsrechten und -pflichten. Der Händler kann vom Endkunden jedoch nicht verlangen, dass er das defekte Gerät direkt zum Hersteller sendet. Das wäre zwar eine Erleichterung in der Abwicklung (für den Händler), aber der Endkunde hat mit dem Hersteller ja keinen Vertrag, weshalb das so nicht zulässig wäre. Gewährleistung gilt immer gegenüber dem direkten und unmittelbaren Vertragspartner.
Beweislastumkehr
Lange galt noch, dass der Kunde innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf einen Mangel reklamieren konnte, ohne beweisen zu müssen, dass dieser von Anfang an bestand. Diese Frist hat sich Anfang 2022 von 6 auf 12 Monate erhöht. Innerhalb dieser 12 Monate ab Kaufzeitpunkt liegt die Beweispflicht beim Händler, ob der entsprechende Mangel zum Kaufzeitpunkt bestand oder nicht. Typische Gebrauchsspuren wie z.B. Kratzer im Display würde man wohl nur unmittelbar nach dem Auspacken des Gerätes als Gewährleistungsfall akzeptieren, danach eher nicht. Ein Fehler in der Elektronik kann sich allerdings auch erst viel später bemerkbar machen. Da wird der Händler schon etwas genauer prüfen müssen.
Nach Ablauf dieser 12 Monate musste der Kunde den Beweis erbringen, dass der Fehler vom Kauf an im Gerät war. Das dürfte in den meisten Fällen nicht möglich sein. Natürlich kann ein Händler trotzdem freiwillig auf Kulanz einen Tausch oder eine Rückabwicklung anbieten.
Widerrufsrecht
Für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Kaufverträge (Stichwort Haustürgeschäft) und den Fernabsatz, also im häufigsten Anwendungsfall bei Onlineshops, gibt es ein 14-tägiges Widerrufsrecht im Fernabsatzhandel. Wahrscheinlich ist das von schlecht sitzenden Kleidungsstücken bekannt, welche online gekauft wurden. Die Schuhe z.B. passen trotz korrekter Größenangabe einfach nicht. Nun kann der Käufer bis 14 Tage nach Erhalt der Ware diese wieder zum Händler zurück senden. Einen Grund muss er nicht angeben.
Beim Händler vor Ort gibt es dieses verbriefte Recht nicht. Der Grund ist so simpel wie einleuchtend: im Laden kann der Kunde die Ware vor dem Kauf in die Hand nehmen und sehr genau begutachten. Kleidung kann er anprobieren und die Qualität überprüfen. Das alles geht im Fernabsatz, also nur per Bild und Beschreibung, nicht und kann zu unbeabsichtigten Fehlkäufen führen.
Ausnahmen vom Widerrufsrecht
Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht einige Ausnahmen vom Widerrufsrecht vor. Für den Bereich der E-Zigaretten und E-Zigarettenflüssigkeiten sind in Abs. 2 des §312g BGB die Nummern 1 ,3 und 4 entscheidend.
Bei Nummer 1 geht es um individuelle Anfertigungen, die es im Bereich der E-Zigaretten bei hochpreisigen Produkten durchaus gibt. Dies betrifft neben kompletten Einzelanfertigungen natürlich auch Lasergravuren oder ähnliche individuellen Veränderungen an einem Seriengerät.
Bei Nummer 3 geht es um Hygieneartikel. Grade dieser Punkt wird im Bereich der E-Zigarette durch Teile des Handels kontrovers diskutiert und stellenweise unterschiedlich interpretiert. Hygieneartikel sind Waren, die „aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde„(Quelle it-recht-kanzlei.de). Eine Versiegelung meint in dem Fall u.a. eine „besondere Verpackung („Versiegelung“) darf zudem nach dem Entfernen nicht leicht und ohne Mühen wieder angebracht werden können, etwa weil sie ohne Beschädigung entfernt und genauso wieder verwendet, oder vom Verbraucher auf einfache Weise selbst „gebastelt“ werden kann.“(Quelle it-recht-kanzlei.de). Eine einfache Umverpackung oder auch eine Schutzfolie über selbiger erfüllt diese Maßgaben offensichtlich nicht.
Für E-Zigarettenartikel ist uns noch kein entsprechendes Gerichtsurteil bekannt, allerdings gibt es eine große Zahl Urteile zu dieser Frage bei anderen Waren. Entscheidend ist i.d.R. die Frage, ob die entsprechende Ware wieder in den (hygienischen) Urzustand versetzt werden kann. Eine Wechselcoil ist beispielswiese in einer Verpackung, die man als Siegel ansehen könnte (Einzelverpackung im Blister, Einzelverpackung wird beim Auspacken unwiederbringlich zerstört), zudem lässt sie sich nach Nutzung nicht wieder in den Ausgangszustand versetzen. Eine E-Zigarette als solche unabhängig vom Verdampferkopf, also der Akkuträger oder auch ein Trägersystem für Wechselcoils (Tanks) ist „nur“ normal verpackt und eindeutig nicht im Sinne der o.a. Vorschrift versiegelt. Zudem lässt sich beides so reinigen, dass der Ausgangszustand weitestgehend wiederhergestellt werden kann. Dagegen lässt sich eine benutzte Disposable (Einweg-E-Zigarette) nicht in einen ursprünglichen Zustand versetzen. Für die kontrovers darum geführte Debatte sei angemerkt, dass selbst getragene Badebekleidung oder Unterwäsche nicht pauschal als Hygieneartikel vom Widerruf ausgeschlossen ist. Die Nutzung einer E-Zigarette mit Kontakt zum Mund dürfte vor Gericht wohl kaum schärfer bewertet werden.
Nummer 4 ist dagegen sehr offensichtlich. Eine Ware kann man nicht mehr zurückgeben, wenn sie bereits mit anderen Stoffen untrennbar vermischt wurde. Ein Aroma fällt also z.B. dann nicht mehr unter das Widerrufsrecht, wenn es zu einer fertigen E-Zigarettenflüssigkeit vermischt wurde.
Generell gilt: Entsteht durch die Benutzung vor dem Widerruf eine Wertminderung kann der Händler ggf. Wertersatz gem §357a BGB verlangen.
Garantie
Die Garantie ist eine freiwillige zusätzliche Leistung, die oft auch selbstverschuldete Mängel abdeckt. Sie wird als zusätzlicher Kaufanreiz durch den Händler oder Hersteller angeboten. Art und Umfang einer Garantie können stark variieren. Verschleißteile sind bei sachgemäßem Gebrauch in Garantien meist ausgeschlossen, genau wie optische Mängel durch normale Gebrauchsspuren.
Ein Garantieversprechen kann durchaus den Ausschlag geben, ob der Kunde nun Ware x oder Ware y kauft. Am Beispiel eines Bodenbelags (Vinyl-Designboden) ist es durchaus üblich, eine Garantie von 5 Jahren zu geben. Der Hersteller sichert also die beschriebenen Eigenschaften wie Nutzungsklasse, Abriebfestigkeit, Flexibilität usw. für 5 Jahre zu. Einzelne Hersteller garantieren sogar 10 Jahre. Das kann für den Kunden im Einzelfall ein gewichtiges Kaufargument sein. In jedem Fall gehen die Hersteller damit freiwillig weit über den Gewährleistungszeitraum hinaus.
Kulanz
Unter dem Begriff Kulanz versteht man im Geschäftsverkehr das freiwillige Entgegenkommen der beteiligten Vertragspartner, auch ohne besondere Rechtspflicht. Das wohl bekannteste kulante Verhalten von Geschäftsleuten zeigt sich regelmäßig kurz nach der Weihnachtszeit. Da wird eine große Menge der zuvor in der Adventszeit gekauften Waren umgetauscht – aus welchen Gründen auch immer. Wahrscheinlich wären nur die wenigsten Geschäfte überhaupt dazu verpflichtet. Sie machen das aber freiwillig und weil sie natürlich hoffen, so ihre Kundschaft an sich zu binden.
Entgegenkommen und Serviceleistungen sind bedeutende kundenorientierte Merkmale, anhand derer sich der Konsument entscheidet, ob er in einem bestimmten Geschäft erneut kaufen wird oder nicht. Daher kann die Kulanz einen klaren Wettbewerbsvorteil mit sich bringen.
Beitragsbild von Sora Shimazaki von pexels.com
bvra
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Ein Gedanke zu „Gewährleistung und Garantie“
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