Urlaubszeit – Dampfen im Ausland

Im Frühsommer beginnt für die meisten Arbeitnehmer die wohl schönste Zeit im Jahr: die Urlaubszeit. Während Raucher im Ausland nur wenige Probleme haben dürften, sollten sich Nutzer von E-Zigaretten, Tabakerhitzern und Snus schon etwas genauer über ihr Reiseziel erkundigen, um böse Überraschungen zu vermeiden. Auch gelten seit Einführung der Tabaksteuer auf E-Liquids in Deutschland bestimmte Freimengen bei der Rückreise vom Urlaubsland. Der BVRA stellt dazu ein Merkblatt als download zur Verfügung.

Vor Antritt der Reise sollte man verschiedene Dinge vorab klären, um ggf. vorzusorgen. Beispielsweise welche Art Steckdosen mit welcher Netzspannung verfügbar sind. Es wäre wirklich ärgerlich, wenn man seine Akkus nicht aufladen kann, weil man keinen richtigen Adapter dabei hat. Das gilt natürlich auch für Handys, Laptops, elektrische Zahnbürsten oder Rasierer. Für den Notfall ist eine Powerbank sicher keine schlechte Idee.

Was gehört wo ins Fluggepäck?

Die Bestimmungen, was wo transportiert werden darf sind im Wesentlichen bei allen Fluggesellschaften gleich geregelt. Sonst würde die Sicherheitskontrolle am Flughafen auch deutlich längere Zeit in Anspruch nehmen. So sollten alle elektronischen Geräte, die einen Akku enthalten nur im Handgepäck transportiert werden. Der Sinn dahinter ist einleuchtend: wenn ein Akku ausgast und womöglich einen Brand verursacht, ist das im Frachtraum des Flugzeugs nicht zu kontrollieren. Im Gepäckfach der Passagierkabine jedoch würde das schnell auffallen.

Die Mitnahme von Flüssigkeiten unterliegt ebenfalls strengen Regeln. Ins Handgepäck dürfen Kleingebinde, die allesamt in einem durchsichtigen, verschließbaren Kunststoffbeutel von 1 Liter Volumen Platz finden. Kein Einzelgebinde darf 100 ml Volumen überschreiten. Bei Liquids, auf deren Etikett ein Gefahrensymbol abgebildet ist, kann sich die Fluggesellschaft weigern, dies an Bord zu lassen. Ein Umfüllen in ein neutrales Gebinde vor Reiseantritt ist da ratsam. Um unnötige Einzelkontrollen und Nachfragen zu vermeiden, empfiehlt sich jedoch der Transport der Liquids im Reisekoffer. Da das Dampfen sowohl an den Flughäfen, als auch im Flugzeug nicht erlaubt ist, wird der Nachschub an E-Liquid wohl kaum nötig sein. Natürlich darf man in den verqualmten Raucherkabinen der Flughäfen auch seine E-Zigarette konsumieren, aber dafür reicht der Inhalt des Tanks völlig aus.

Unmittelbar vor dem Boarding sollte man bei seiner E-Zigarette unbedingt die Liquid-Control (LC) schließen – sofern vorhanden und auch die Airflow, wenn das möglich ist. Der Grund dafür ist der deutlich niedrigere Kabinendruck in der Reiseflughöhe. Dadurch wird das Liquids dünnflüssig und es kann durch den Verdampfer auslaufen. Wenn das Gerät keine LC hat, oder sich nichts sicher verschließen lässt, empfiehlt es sich, den Verdampfer oder Pod vom Akkuträger zu entfernen und in einem Kunststoffbeutel auslaufsicher zu verstauen.

Bestimmungen im Zielland

So vielfältig die Reiseziele auch sind, so unterschiedlich sind die Bestimmungen für die Nutzung von E-Zigaretten, Tabakerhitzern oder Snus. Es gibt Länder da ist zwar die Nutzung erlaubt, aber nur mit nikotinfreien Liquids (Australien). Dann gibt es viele Länder, wo das Dampfen zwar nicht erlaubt ist, aber bei Touristen dennoch toleriert wird (Ägypten). Und es gibt Länder, in welchen alles verboten ist, was keine Tabakzigarette ist (Singapur). Dort drohen dann auch abschreckende Strafen bei Zuwiderhandlung mit bis zu 6 Monaten Gefängnisaufenthalt.

Die Bestimmungen und Gesetze verändern sich aber jedes Jahr und Informationen dazu müssen neu angepasst werden. Dieser Mammutaufgabe hat sich die Website Global State of Tobacco Harm Reduction (gsthr.org) seit 2020 verschrieben. In der globalen THR-Datenbank (indirekt durch PMI finanziert) finden sich 200 Länder, bei denen jeweils eine eigene Seite hinterlegt ist mit sehr ausführlichen Informationen rund um Tabak, E-Zigaretten, Tabakerhitzern, Snus und sogar Nikotinersatztherapien. Zu jedem dieser Produktgruppen ist außerdem ein eigenes Datenblatt hinterlegt. Diese Seite wird ständig aktualisiert und somit auf dem neuesten Stand gehalten.

Die Seite ist ursprünglich in Englisch gehalten und der Google-Übersetzer bietet manches mal einen Grund zum Schmunzeln: so wird der afrikanische Staat Togo (TGO) übersetzt mit „Gehen“ oder bei der Türkei (TUR) findet sich als Übersetzung aus dem englischen Turkey das Wort „Truthahn“. Solche Bonmots kann man aber nicht der sonst sehr informativen Website anlasten.

Einfuhr- und Nutzungsverbote

Nicht in jedem Land existiert ein Gesetz für alternative Produkte zum Tabak. Aber wenn eines existiert, dann ist die öffentliche Nutzung oder der Verkauf sehr oft ähnlich geregelt wie der Tabakkonsum. Dort wo es verboten ist an öffentlichen Orten zu Rauchen, ist in der Regel auch das Dampfen untersagt. Werbung und Handel sind sehr unterschiedlich geregelt und sollten speziell für euer Zielland abgefragt werden, um Engpässen bei Liquids vorzubeugen. So ist beispielsweise in Australien oder Japan der Stoff Nikotin generell verboten und kann nur über eine Apotheke als Arzneimittel bezogen werden. Aber auch schon die private Einfuhr von nikotinhaltigen Liquids wäre zumindest in Australien ein Gesetzesverstoß. In Japan darf der Dampfer einen persönlichen Vorrat für einen Monat einführen.

Oder in Bhutan ist zwar die Einfuhr für den persönlichen Gebrauch legal, die Liquids müssen aber mit einem Gesundheitshinweis gekennzeichnet sein. In Ägypten ist zwar alles rund um die E-Zigarette illegal (auch die Einfuhr), aber dennoch finden sich in größeren Städten kurioserweise Vape-Shops. Auch wenn diese vorrangig für Touristen geöffnet sind und das Dampfen bei Touristen oftmals toleriert wird, können wir natürlich keine Empfehlung abgeben, die einem bestehenden Gesetz wiederspricht.

Länder, in denen das Dampfen und die Einfuhr von E-Zigaretten per Gesetz oder Dekret generell untersagt sind:

Ägypten / Argentinien / Australien (nikotinhaltiges) / Brasilien / Brunei / Indien / Iran / Jordanien / Katar / Kambodscha / Libanon / Nepal / Nicaragua / Nordkorea (nikotinhaltiges) / Osttimor / Panama / Seychellen / Singapur / Sri Lanka / Surinam / Syrien / Taiwan / Thailand / Turkmenistan / Uganda / Uruguay

(Stand: Juni 2023 | wir übernehmen keine Gewähr auf Vollständigkeit dieser Liste)

Viele Einfuhrverbote beziehen sich zunächst auf Handelsware (z.B. Uruguay). Ausnahmen bei der Einfuhr nur für den persönlichen Gebrauch sind entweder separat und länderspezifisch geregelt oder sie fehlen manchmal, so dass sich eine Gesetzeslücke zeigt und mögliche Besucher verunsichern kann. Informiert euch bitte über die jeweils geltenden Bestimmungen eures Gastlandes. Sollte die Rechtslage für die Einfuhr zum persönlichen Gebrauch unklar sein, sollte man als Gast besser von einem generellen Verbot, über die Handelsware hinaus, ausgehen.

Tipp: Fragt eure Fluggesellschaft oder den Reiseveranstalter

Besonders die Fluggesellschaften haften auch für Fehlverhalten ihrer Gäste bei der Einreise in das Zielland. Wenn jemand also etwas einführt, was klar verboten ist, kann das nicht nur für den Fluggast unangenehm werden. Daher sind die Fluggesellschaften ganz bestimmt tagesaktuell über die Einreisebestimmungen informiert und geben diese bei Nachfrage auch gern weiter.

Freimengen bei der Rückreise nach Deutschland

  • Innerhalb der EU: 1 Liter Flüssigkeiten (Liquids und/oder Base; mit oder ohne Nikotin) oder max. 10 Kleingebinde mit insgesamt nicht mehr als 1 Liter Volumen.
  • Außerhalb der EU: hier zählt als Pauschale der eingeführte Warenwert aller eingeführten zollpflichtigen Waren. Der Warenwert sollte mit dem Einkaufsbeleg zweifelsfrei nachweisbar sein. Der Warenwert wird je nach Verkehrsmittel in zwei Gruppen eingeteilt:
  • 430,- € bei Reisen mit Flugzeug oder Schiff
  • 300,- € bei Reisen mit allen anderen Verkehrsmitteln wie Auto, Zug, Zweirad, etc.
  • ACHTUNG: die 300,- € gelten auch für die Binnenschifffahrt z. B. auf dem Bodensee von Konstanz (DE) in die Schweiz (Nicht-EU) und wieder zurück.

Fazit

Auch wenn die Einwohner einiger Länder wie Mexiko ihr generelles Handelsverbot für E-Zigaretten weitgehend missachten und man allerorten trotzdem Vape Shops findet, darf das kein Freibrief für Touristen oder Besucher sein, sich über geltendes Recht einfach hinwegzusetzen. Auf den Liberalismus des Gastgeberlandes sollte man sich nicht verlassen, sonst drohen wie in Singapur oder Thailand schon mal drakonische Strafen bis zur Inhaftierung.

Haltet euch bitte an geltendes Recht und kommt gesund und gut erholt wieder zurück!

 

Beitragbild von pixabay/sasint

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bvra

Bundesverband Rauchfreie Alternative e. V.
Der BVRA e. V. ist ein unabhängiger Konsumentenverband. Wir setzen uns ein für die Tobacco Harm Reduction und eine Beurteilung aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse.

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