In einem Verfahren vor dem OLG Köln hat das Gericht den Einspruch eines Autofahrers gegen das verhängte Bußgeld von 150,- Euro abgelehnt. Was war passiert?
Einer Poilzeistreife fiel ein Autofahrer auf, der auf irgendetwas herum tippte. Sie vermuteten die Bedienung eines Handys und stoppten den Fahrer. Es war allerdings kein Mobiltelefon, das er bediente, sondern er nahm Einstellungen am Akkuträger seiner E-Zigarette über ein Touchdisplay vor. Die Polizisten werteten dies als Verstoß gegen den §23 der StVO und verhängten ein Bußgeld von 150,- zuzüglich eines Punktes in Flensburg. Der Mann klagte gegen dieses Bußgeld und verlor nun den Prozess.
Das OLG sah ein erhebliches Ablenkungspotential des Fahrers bei der Bedienung eines Berührungsbildschirms, der zudem noch relevante Informationen bereit hält. Im §23 der Straßenverkehrsordnung sind im Absatz 1a ausdrücklich Geräte mit Berührungsbildschirmen gelistet. Neben Mobiltelefonen gilt das Bedienungsverbot grundsätzlich auch für Unterhaltungselektronik und sogar Navigationsgeräten während der Fahrt! Einstellungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn der Motor ausgeschaltet, das Fahrzeug also nicht fahrbereit ist.
Das Bußgeld bezog sich also nicht auf das Dampfen während der Fahrt an sich. Das ist zur Zeit weder verboten noch eingeschränkt, wobei es darüber derzeit aktuell durchaus einige Diskussionen gibt. Es ging also nur um die Bedienung eines elektronischen Gerätes mit Touchscreen während der Fahrt.
Allzeit gute und sichere Fahrt!
Bild von sarahjohnson1 auf pixabay

bvra

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